Familie und Beruf

Termin und Stundenplangestaltung

  • Die Orga-/ Schulleitung befragt die Lehrkräfte rechtzeitig vor der Gestaltung der Stundenpläne schriftlich zur Unterrichtsverteilung. Hier werden Wünsche/ Bedürfnisse zur Erfüllung von Betreuungspflichten notiert. Dazu gehören u.a.: Die Möglichkeit zur Wahl zwischen festen Zeiten für Unterrichtsbeginn oder -ende, insbesondere für Alleinerziehende. Grundlage: ADO §12: „... Ein Anspruch auf Unterricht zu bestimmten Zeiten in bestimmen Fächern oder auf die Leitung einer bestimmten Klasse besteht nicht.“
  • Eine verlässliche, langfristige Terminplanung erleichtert es den Lehrkräften, ihren dienstlichen Aufgaben und ihren Betreuungspflichten nachzukommen. Grundlage: ADO § 13. „Für Lehrerinnen und Lehrer gilt die Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes.“ Dabei gilt gem. Gleichstellungsplan 2024–2029 für die öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Regierungsbezirk Arnsberg: „Die Gesamtarbeitszeit umfasst 41 Zeitstunden pro Woche (LBG NRW § 60, TV-L § 44), wobei die außerunterrichtliche Zeit, die Unterrichtsvor- und -nachbereitung variabel organisiert werden können. Auf den Unterricht entfallen ca. 50%, die restlichen ca. 50 % auf außerunterrichtliche Tätigkeit, Unterrichtsvor- und -nachbereitung.“

Unterrichtsverpflichtung in Zeitstunden
(60 Minuten)

Arbeitszeit außerhalb des Unterrichts in Zeitstunden

19,1

21,9

 

  • Berücksichtigung von Teilzeitkräften: Wenn möglich, soll eine Gewährung von unterrichtsfreien Tagen berücksichtigt werden (Berechnet auf 60 Minuten Stunden):
    1/2 Stelle: ein ganzer und ein halber Tag
    2/3 Stelle (12,75 Std.) = ein ganzer Tag oder 2 halbe Tage
    ab 3/4 Stelle (14,34Std.) = mind. ein halber Tag. Die Grundlagen finden sich hierfür in: ADO §17“ Bei der Stundenplangestaltung sollen unterrichtsfreie Tage ermöglicht werden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen u. pädagogischen Gründen vertretbar ist; ein überproportionale Belastung durch Springstunden soll vermieden werden.
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Vertretungsstunden und Pausenaufsichten

Der Einsatz für Vertretungsstunden (auch für die Bereitschaftsliste) und Pausenaufsichten entspricht der reduzierten Pflichtstundenzahl und soll verhältnismäßig nicht häufiger als Vollzeitkräfte sein. Grundlagen hierfür: ADO §12: „LuL sind verpflichtet, ... auch Vertretungsunterricht zu erteilen.“ und ADO §17: „Sonstige dienstl. Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführungen, ... ) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden.“

 

Konferenzen, schulinterne Fortbildungen, sonstiges

  • Termine für Konferenzen und Fortbildungen werden rechtzeitig und verbindlich festgelegt und bekanntgegeben. (ADO §17: „Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitungen und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen.“ Schulgesetz §57: „LuL sind verpflichtet ... an dienstl. Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen.“
  • Die Angabe der Dauer/ des Endes einer Konferenz werden verbindlich festgelegt und bekanntgegeben. Bei Verzögerungen ist in Absprache mit der Schulleitung ein vorzeitiges Verlassen der Konferenzen möglich.
  • Es wird ein fester Konferenztag (Dienstag) festgelegt, an dem möglichst keine unterrichtsfreien Tage einer Teilzeitlehrkraft liegen.
  • In Ausnahmefällen kann nach Absprache gelten: reduzierte Teilnahme an z.B. Teamsitzungen, wenn eine Vertretung z.B. durch „Tandem“ gewährleistet ist = mit Schulleitung absprechen ·
  • Fachkonferenzen werden anteilig reduziert
  • Elternsprechtag: Teilzeitkräfte: Teilnahme mit anteilig reduzierter Stundenzahl Grundlagen · ADO §17 Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. ... , Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden.
  • Gemäß den verbindlichen Vereinbarungen zum Eltern-Kind-Beratungstag nehmen alle Lehrkräfte gemeinsam an diesem Tag teil, der verlässlich rechtzeitig in der Jahresplanung terminiert wird.
  • Bundesjugendspiele/ TdoT: 2 Teilzeitkräfte können so eingesetzt werden, dass sie sich sich entsprechend einer Verabredung ablösen, dabei muss eine proportionale Verringerung des Einsatzes von Teilzeitkräften Berücksichtigung finden. Grundlagen · ADO §17 Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. ..., Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden
  • Wandertage, Klassenfahrten, Projektwoche
    Klassenfahrten:  Grundlagen · ADO §17: „... bei Schulwanderungen u. Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.“ ADO §18 (5): „Bei Schulwanderungen und Schulfahrten begleitet in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Klasse...“ Eine proportionale Beteiligung in der Projektwoche soll möglichst beachtet werden, Teilzeitkräfte können sich hier mit ihrem Tandem absprechen (Information der SL). Grundlage: Richtlinien für Schulfahrten (RdErl.d.Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.03.1997) 4.: „Teilnahmepflichten: Die Teilnahme ... gehört zu den dienstlichen Aufgaben der LuL. Die Leitung obliegt i.d.R. der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ... Bei der Genehmigung ... hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte LuL ... nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen...“