Rechtliche Grundlagen
Es liegen schulrechtlich relevante Grundlagen vor, wie die Schulen in NRW mit Kindern und Jugendlichen umgehen sollen, die besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Schreibens haben. Unser Konzept soll dazu beitragen, die Pflichten und Rechte aller Mitwirkenden eindeutig darzustellen.
Die wichtigsten Vorgaben sind:
• Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“, Bass 14-01
• Schulgesetz NRW § 1
• Schulgesetz NRW § 2, Absatz 4
• APO SI
• Arbeitshilfe: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten in der Sekundarstufe I – Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen, Stand Juli 2017
Diagnose
Für die Anerkennung als LRS-Schüler*in ist eine Diagnostik mit standardisierten Tests nicht zwingend Voraussetzung. Ausschlaggebend ist die Dokumentation der massiven und langanhaltenden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben. Dennoch kann die Anwendung eines standardisierten Testverfahrens sinnvoll sein. Der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wird im Vergleich zur Altersgruppe objektivierbar, dies bedeutet Entlastung für Eltern und betroffene Schüler*innen. Außerdem stellt ein Test eine Argumentationshilfe dar und stützt die Entscheidung für Sondermaßnahmen. Des Weiteren kann bei qualitativer Fehleranalyse ein wichtiger Hinweis für eine gezielte Förderung gegeben werden.
Zunächst aber stützt sich die Diagnose des Förderbedarfes auf Beobachtungen im Unterricht, die das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerinnen und Schüler betreffen, sowie auf die Berücksichtigung der sozialen, emotionalen, kognitiven und physiologischen Bedingungen.
Die Fachkonferenz Deutsch hat sich darauf geeinigt, den DRT 5 als Testverfahren vor den Herbstferien im Jahrgang 5 einzusetzen, damit nach den Herbstferien mit der Förderung im LRS-Kurs begonnen werden kann und die Kinder einen zu dokumentierenden Nachteilsausgleich bekommen.
Förderung und Evaluation des Fördererfolgs
In den Jahrgängen 5 und 6 nehmen die LRS-Schüler*innen während der Förderstunden, die im Band liegen, an dem LRS-Förderkurs teil. Weiterhin befinden sich in den Wochenplänen zu den AST-Stunden auch immer Rechtschreibübungen aus den FRESCH-Materialien.
Am Ende der 6 wird die Rechtschreibleistung der LRS-Schüler*innen mit der HSP 5-6 überprüft, da es Ziel der Förderung ist, die Lernschwierigkeiten zu beheben.
Bei anhaltenden Schwierigkeiten wird den Schüler*innen weiterhin ein Nachteilsausgleich gewährt. In den Jahrgangstufen 7/8 und 9/10 findet weiterhin eine LRS-Förderung mithilfe von Materialien, die in einer Task Card abrufbar sind, statt.
Auch am Ende des Jahrgangs 8 und am Ende der 9 finden nochmals Überprüfungen des Fördererfolgs statt. Hierfür werden die HSP 7-8 und die HSP 9-10 benutzt.
Bewertung der Rechtschreibleistung für Schüler*innen mit LRS
Die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung wird gemäß Erlass umgesetzt. Für Schüler*innen mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.
→ Die unten aufgeführten Regelungen a) und b) gelten für die Stufen 5 und 6.
→ Für die Stufen 7-10 gelten die unten aufgeführten Regelungen nur in besonders begründeten Einzelfällen und nach Rücksprache mit der Schulleitung. ES wird dabei eine aktive Teilnahme an der LRS-Förderung vorausgesetzt.
a) Bewertung der Rechtschreibleistung in Klassenarbeiten
Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.
b) Nachteilsausgleich
Die Lehrerin oder der Lehrer kann bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen gestellt werden im Einzelfall
In einigen Fällen werden weitere individuelle Nachteilsausgleiche gewährt.
Eltern oder Lehrkräfte beantragen einen Nachteilsausgleich formlos bei der Schulleitung. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Auffälligkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens können Diagnosen (auch pädagogische) beigefügt werden.
Durch vorgelegte Atteste oder Gutachten entsteht kein zwingender Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Entscheidend ist die fachlich-pädagogische Einschätzung durch die Schule. Bewertung der Rechtschreibleistung für Schüler*innen mit LRS
Der Nachteilsausgleich wird in den Schülerakten aufbewahrt und in den Zeugniskonferenzen bestätigt. Zusätzlich führen die Klassenlehrer*innen in den Schülerakten eine Übersichtsliste zu den Nachteilsausgleichen